Die Artikel 16 Absätze 1 und 5 sowie 17–19 gelten sinngemäss für das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung.
Art. 22 DSV
Frist, Modalitäten und Zuständigkeit
Kurz erklärt
Für das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung gelten verschiedene Regeln zum Auskunftsrecht sinngemäss: das schriftliche Begehren, die Mitwirkung bei der Identifizierung, die Zuständigkeit bei mehreren Verantwortlichen, die Frist von 30 Tagen und die Ausnahme von der Kostenlosigkeit (Art. 16 Abs. 1 und 5 sowie Art. 17–19 DSV).
Was heisst das für mich?
Sie gehen gleich vor wie bei einem Auskunftsbegehren: schriftlich verlangen, bei der Identifizierung mitwirken und innert 30 Tagen eine Antwort erwarten.
Beispiel
Sie verlangen von Ihrem Streamingdienst schriftlich die Herausgabe Ihrer Nutzungsdaten. Der Dienst muss innert 30 Tagen reagieren und darf eine Kostenbeteiligung nur bei unverhältnismässigem Aufwand verlangen.
Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.