Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 21 DSV

Technische Anforderungen an die Umsetzung

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Als gängiges elektronisches Format gelten Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden.

2 Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.

3 Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten auf einen anderen Verantwortlichen liegt vor, wenn die Übertragung technisch nicht möglich ist.

Kurz erklärt

Die Daten müssen in einem gängigen elektronischen Format herausgegeben werden, also so, dass sie mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von Ihnen oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden können. Die Firma muss aber keine technisch kompatiblen Systeme einführen oder beibehalten. Ist die Übertragung an einen anderen Verantwortlichen technisch nicht möglich, gilt der Aufwand als unverhältnismässig.

Was heisst das für mich?

Sie haben Anspruch auf eine weiterverwendbare Datei, aber nicht in jedem Fall darauf, dass Ihre Daten direkt beim neuen Anbieter landen. Ist die direkte Übertragung technisch nicht möglich, können Sie die Daten herausverlangen und selbst weitergeben.

Beispiel

Ihr bisheriger Musikdienst gibt Ihnen Ihre Playlists als gängige Datei heraus, die Sie beim neuen Dienst importieren können. Eine direkte Übertragung muss er nicht vornehmen, wenn sie technisch nicht möglich ist.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 28 DSGRecht auf Datenherausgabe oder -übertragung

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.