Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 23 DSV

Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:

  • a.

    die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;

  • b.

    Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;

  • c.

    das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.

Kurz erklärt

Hat eine private Firma eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernannt (Art. 10 DSG), muss sie dieser Person die nötigen Ressourcen geben, Zugang zu allen benötigten Auskünften, Unterlagen und Daten gewähren und das Recht einräumen, in wichtigen Fällen die oberste Leitung zu informieren.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen. Für Sie bedeutet sie: Die Datenschutzberatung einer Firma hat Zugang zu den nötigen Informationen und ist daher eine geeignete Anlaufstelle für Ihre Anliegen.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 10 DSGDatenschutzberaterin oder -berater

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