Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 29 DSG

Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Kurz erklärt

Die Herausgabe oder Übertragung darf aus denselben Gründen wie die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden. Die Firma muss ihren Entscheid begründen.

Was heisst das für mich?

Eine Ablehnung ohne Begründung müssen Sie nicht hinnehmen.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 22 DSVFrist, Modalitäten und Zuständigkeit

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.