Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 28 DSG

Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:

  • a.

    der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und

  • b.

    die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.

2 Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.

3 Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.

Kurz erklärt

Sie können die Daten, die Sie einer Firma selbst gegeben haben, in einem gängigen elektronischen Format herausverlangen oder direkt an einen anderen Anbieter übertragen lassen – wenn die Firma sie automatisiert und gestützt auf Ihre Einwilligung oder einen Vertrag bearbeitet. Das ist kostenlos.

Was heisst das für mich?

So können Sie leichter den Anbieter wechseln, ohne Ihre Daten neu erfassen zu müssen.

Beispiel

Sie wechseln von einer Fitness-App zu einer anderen und verlangen Ihre Trainingsdaten als Datei.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.