Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 18 DSV

Frist

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person1. Abschnitt: Auskunftsrecht

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang des Begehrens erteilt werden.

2 Kann die Auskunft nicht innerhalb von 30 Tagen erteilt werden, so muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erfolgt.

3 Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, schränkt er sie ein oder schiebt er sie auf, so muss er dies innerhalb derselben Frist mitteilen.

Kurz erklärt

Die Auskunft muss innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens erteilt werden. Ist das nicht möglich, muss die Firma Sie informieren und mitteilen, bis wann die Auskunft erfolgt. Verweigert, beschränkt oder verschiebt sie die Auskunft, muss sie Ihnen das ebenfalls innerhalb dieser Frist mitteilen.

Was heisst das für mich?

Halten Sie fest, wann Ihr Begehren eingegangen ist. Hören Sie nach 30 Tagen nichts, können Sie unter Hinweis auf Art. 25 DSG und Art. 18 DSV nachfassen.

Beispiel

Sie schicken einer Versicherung ein Auskunftsbegehren. Innert 30 Tagen muss sie Ihnen entweder die Auskunft geben oder mitteilen, bis wann sie erfolgt oder weshalb sie verweigert oder eingeschränkt wird.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 25 DSGAuskunftsrecht
  2. Art. 26 DSGEinschränkungen des Auskunftsrechts

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.