Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 17 DSV

Zuständigkeit

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person1. Abschnitt: Auskunftsrecht

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Bearbeiten mehrere Verantwortliche Personendaten gemeinsam, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend machen.

2 Betrifft das Begehren Daten, die von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, so unterstützt der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen bei der Erteilung der Auskunft, sofern er das Begehren nicht im Auftrag des Verantwortlichen beantwortet.

Kurz erklärt

Bearbeiten mehrere Verantwortliche Ihre Daten gemeinsam, können Sie Ihr Auskunftsrecht bei jedem von ihnen geltend machen. Liegen die Daten bei einem Auftragsbearbeiter, unterstützt dieser den Verantwortlichen bei der Auskunft oder beantwortet das Begehren in dessen Auftrag.

Was heisst das für mich?

Sie müssen nicht herausfinden, wer intern zuständig ist: Bei gemeinsam Verantwortlichen genügt es, sich an einen von ihnen zu wenden.

Beispiel

Zwei Firmen betreiben gemeinsam ein Kundenbindungsprogramm. Sie können Ihr Auskunftsbegehren an eine der beiden richten.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 25 DSGAuskunftsrecht

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