Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 26 DSG

Einschränkungen des Auskunftsrechts

4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

  • a.

    ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen;

  • b.

    dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder

  • c.

    das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.

2 Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:

  • a.

    Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

    • 1.

      Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.

    • 2.

      Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.

  • b.

    Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

    • 1.

      Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.

    • 2.

      Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.

3 Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.

4 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Kurz erklärt

Eine Firma darf die Auskunft nur in bestimmten Fällen verweigern, einschränken oder aufschieben – etwa wegen überwiegender Interessen Dritter oder wenn das Gesuch offensichtlich querulatorisch ist. Sie muss immer begründen, warum.

Was heisst das für mich?

Verweigert eine Firma die Auskunft ohne Begründung, verletzt sie das Gesetz. Sie können dann beim EDÖB eine Anzeige machen oder Ihr Recht vor Gericht durchsetzen.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 18 DSVFrist

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.