1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:
- a.
ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, namentlich um ein Berufsgeheimnis zu schützen;
- b.
dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
- c.
das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.
2 Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben:
- a.
Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
- 1.
Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
- 2.
Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
- 1.
- b.
Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan, und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
- 1.
Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
- 2.
Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
- 1.
3 Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.
4 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.