Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

2 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:

  • a.

    die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;

  • b.

    die bearbeiteten Personendaten als solche;

  • c.

    der Bearbeitungszweck;

  • d.

    die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;

  • e.

    die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;

  • f.

    gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;

  • g.

    gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.

3 Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.

4 Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.

5 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

6 Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.

7 Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.

Kurz erklärt

Jede Person kann von einer Firma verlangen zu erfahren, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden, wozu, wie lange, woher sie stammen und an wen sie gehen. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und muss innert 30 Tagen erfolgen (Art. 18 DSV).

Was heisst das für mich?

Das Auskunftsrecht ist Ihr wichtigstes Werkzeug: Damit finden Sie heraus, was eine Firma über Sie weiss – und können danach weitere Rechte geltend machen. Das Begehren stellen Sie schriftlich, auch per E-Mail.

Beispiel

Sie erhalten Werbung eines Versandhauses, bei dem Sie nie bestellt haben. Mit einem Auskunftsbegehren erfahren Sie, woher es Ihre Adresse hat.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.