Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 19 DSV

Ausnahme von der Kostenlosigkeit

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person1. Abschnitt: Auskunftsrecht

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt.

2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken.

3 Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung mitteilen. Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb von zehn Tagen, so gilt es als ohne Kostenfolge zurückgezogen. Die Frist nach Artikel 18 Absatz 1 beginnt nach Ablauf der zehntägigen Bedenkzeit zu laufen.

Kurz erklärt

Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos. Ist sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, kann die Firma eine angemessene Kostenbeteiligung von höchstens 300 Franken verlangen. Sie muss Ihnen den Betrag vorher mitteilen; bestätigen Sie Ihr Begehren nicht innert zehn Tagen, gilt es als ohne Kostenfolge zurückgezogen. Die 30-tägige Frist beginnt erst nach dieser Bedenkzeit.

Was heisst das für mich?

Eine Kostenbeteiligung ist nur bei unverhältnismässigem Aufwand zulässig und nie höher als 300 Franken. Nach der Mitteilung entscheiden Sie selbst, ob Sie Ihr Begehren aufrechterhalten.

Beispiel

Eine Firma teilt Ihnen mit, dass die Auskunft wegen sehr umfangreicher Unterlagen einen unverhältnismässigen Aufwand verursache, und nennt Ihnen den Betrag Ihrer Beteiligung. Bestätigen Sie nicht innert zehn Tagen, gilt Ihr Begehren als zurückgezogen, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 25 DSGAuskunftsrecht

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