Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 8 DSG

Datensicherheit

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.

2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Kurz erklärt

Firmen und ihre Dienstleister müssen Daten mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen schützen. Die Mindestanforderungen stehen in der Datenschutzverordnung.

Was heisst das für mich?

Wer Ihre Daten bearbeitet, muss sie gegen Verlust, Diebstahl und unbefugten Zugriff sichern – je heikler die Daten, desto besser.

Beispiel

Passwörter werden verschlüsselt gespeichert, und nur befugte Mitarbeitende haben Zugriff auf Kundendaten.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.