Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 3 DSV

Technische und organisatorische Massnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:

  • a.

    berechtigte Personen nur auf diejenigen Personendaten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Zugriffskontrolle);

  • b.

    nur berechtigte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen haben, in denen Personendaten bearbeitet werden (Zugangskontrolle);

  • c.

    unbefugte Personen automatisierte Datenbearbeitungssysteme nicht mittels Einrichtungen zur Datenübertragung benutzen können (Benutzerkontrolle).

2 Um die Verfügbarkeit und Integrität zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:

  • a.

    unbefugte Personen Datenträger nicht lesen, kopieren, verändern, verschieben, löschen oder vernichten können (Datenträgerkontrolle);

  • b.

    unbefugte Personen Personendaten im Speicher nicht speichern, lesen, ändern, löschen oder vernichten können (Speicherkontrolle);

  • c.

    unbefugte Personen bei der Bekanntgabe von Personendaten oder beim Transport von Datenträgern Personendaten nicht lesen, kopieren, verändern, löschen oder vernichten können (Transportkontrolle);

  • d.

    die Verfügbarkeit der Personendaten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

  • e.

    alle Funktionen des automatisierten Datenbearbeitungssystems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);

  • f.

    Betriebssysteme und Anwendungssoftware stets auf dem neusten Sicherheitsstand gehalten und bekannte kritische Lücken geschlossen werden (Systemsicherheit).

3 Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit:

  • a.

    überprüft werden kann, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person im automatisierten Datenbearbeitungssystem eingegeben oder verändert werden (Eingabekontrolle);

  • b.

    überprüft werden kann, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekanntgegeben werden (Bekanntgabekontrolle);

  • c.

    Verletzungen der Datensicherheit rasch erkannt (Erkennung) und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen ergriffen werden können (Beseitigung).

Kurz erklärt

Der Artikel zählt auf, mit welchen Massnahmen die vier Ziele erreicht werden. Dazu gehören etwa: Mitarbeitende haben nur Zugriff auf die Daten, die sie für ihre Aufgabe brauchen; Räume und Datenträger sind geschützt; Daten lassen sich nach einem Zwischenfall rasch wiederherstellen; Software wird auf dem neusten Sicherheitsstand gehalten; Verletzungen der Datensicherheit werden rasch erkannt.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Behörden. Für Sie bedeutet sie: Wer Ihre Daten bearbeitet, muss zum Beispiel bekannte kritische Sicherheitslücken schliessen und Ihre Daten nach einem Ausfall wiederherstellen können.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 8 DSGDatensicherheit

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.