Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 7 DSG

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.

2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.

3 Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

Kurz erklärt

Datenschutz muss schon bei der Planung eingebaut werden («Privacy by Design»). Voreinstellungen müssen datensparsam sein («Privacy by Default»).

Was heisst das für mich?

Sie sollten Einstellungen nicht erst mühsam suchen müssen, um Ihre Privatsphäre zu schützen – die datenschutzfreundliche Variante muss die Standardeinstellung sein.

Beispiel

Ein neues Kundenprofil ist standardmässig privat und nicht öffentlich sichtbar.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.