Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 1 DSV

Grundsätze

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.

2 Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  • a.

    Art der bearbeiteten Daten;

  • b.

    Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.

3 Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  • a.

    Ursachen des Risikos;

  • b.

    hauptsächliche Gefahren;

  • c.

    ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;

  • d.

    Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

4 Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  • a.

    Stand der Technik;

  • b.

    Implementierungskosten.

5 Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.

Kurz erklärt

Wer Personendaten bearbeitet – als Verantwortlicher oder als Auftragsbearbeiter –, muss bestimmen, wie schutzbedürftig die Daten sind und welche Risiken für die betroffenen Personen bestehen. Gestützt darauf legt er passende technische und organisatorische Massnahmen fest, berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Kosten und überprüft alles während der gesamten Bearbeitungsdauer.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Behörden. Für Sie bedeutet sie: Je heikler Ihre Daten sind, desto besser müssen sie geschützt werden (Art. 8 DSG).

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 8 DSGDatensicherheit

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