Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 2 DSV

Ziele

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:

  • a.

    nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);

  • b.

    verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);

  • c.

    nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);

  • d.

    nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).

Kurz erklärt

Die Massnahmen zur Datensicherheit verfolgen vier Ziele: Die Daten sind nur Berechtigten zugänglich (Vertraulichkeit), stehen zur Verfügung, wenn sie gebraucht werden (Verfügbarkeit), werden nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert (Integrität) und werden nachvollziehbar bearbeitet (Nachvollziehbarkeit).

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Behörden. Für Sie bedeutet sie: Ihre Daten dürfen nur von Personen eingesehen werden, die dazu berechtigt sind.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 8 DSGDatensicherheit

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.