Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
- a.
nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
- b.
verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
- c.
nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
- d.
nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).