Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 9 DSG

Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

  • a.

    die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und

  • b.

    keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

3 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.

4 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.

Kurz erklärt

Eine Firma darf Datenbearbeitungen an Dienstleister auslagern (Auftragsbearbeiter), etwa an einen Cloud- oder IT-Anbieter. Sie bleibt dafür verantwortlich und muss sicherstellen, dass der Dienstleister die Daten schützt.

Was heisst das für mich?

Auch wenn Ihre Daten bei einem Dienstleister liegen, bleibt Ihr Ansprechpartner die Firma, mit der Sie zu tun haben.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 7 DSVBearbeitung durch Auftragsbearbeiter

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.