Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 4 DSV

Protokollierung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet oder wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt und können die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten, so müssen der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten protokollieren. Eine Protokollierung muss insbesondere dann erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie beschafft oder bekanntgegeben wurden.

2 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, bei der Durchführung von Profilings und bei automatisierten Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, zumindest das Speichern, Verändern, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten sowie das Zugreifen auf die Daten. Bei den übrigen automatisierten Datenbearbeitungen beurteilen sie vorgängig das Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen. Sie legen gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten fest, ob und in welchem Umfang sie die genannten Vorgänge protokollieren. Bei der Risikobeurteilung berücksichtigen sie insbesondere die Art der bearbeiteten Daten sowie den Zweck, die Art, den Umfang und die Umstände der Bearbeitung.

2bis Die Prüfung der Protokollierung nach Absatz 2 erfolgt schriftlich. Resultat und Inhalt der Prüfung werden dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) auf Anfrage mitgeteilt.

3 Bei Personendaten, die allgemein zugänglich sind, sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 erster Satz zumindest das Speichern, Verändern, Löschen und Vernichten der Daten zu protokollieren.

4 Die Protokollierung muss Aufschluss geben über die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie gegebenenfalls die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten.

5 Die Protokolle müssen während mindestens einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt werden. Sie dürfen ausschliesslich den Organen und Personen zugänglich sein, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Kurz erklärt

Bearbeitet eine private Firma besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert oder führt sie ein Profiling mit hohem Risiko durch und reichen die vorbeugenden Massnahmen nicht aus, muss sie protokollieren, wer die Daten wann gespeichert, verändert, bekanntgegeben, gelöscht, vernichtet oder darauf zugegriffen hat. Für Bundesorgane gelten weitergehende Regeln. Die Protokolle sind mindestens ein Jahr getrennt vom System aufzubewahren und dürfen nur zur Kontrolle von Datenschutz und Datensicherheit verwendet werden.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Bei heiklen Datenbearbeitungen lässt sich auch im Nachhinein feststellen, wer auf Ihre Daten zugegriffen hat.

Beispiel

Eine private Klinik bearbeitet Gesundheitsdaten in grossem Umfang automatisiert. Reichen die vorbeugenden Massnahmen nicht aus, wird protokolliert, wer Ihr Dossier wann aufgerufen oder verändert hat.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 8 DSGDatensicherheit

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