Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 5 DSV

Bearbeitungsreglement von privaten Personen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie:

  • a.

    besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten; oder

  • b.

    ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.

2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.

3 Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren. Wurde eine Datenschutzberaterin oder ein Datenschutzberater ernannt, so muss dieser oder diesem das Reglement zur Verfügung gestellt werden.

Kurz erklärt

Private Verantwortliche, etwa Firmen, und ihre Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen. Das Reglement beschreibt die interne Organisation, die Bearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die Massnahmen zur Datensicherheit und muss regelmässig aktualisiert werden.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen. Für Sie bedeutet sie: Wer heikle Daten in grossem Umfang bearbeitet, muss schriftlich festgelegt haben, wie er dabei vorgeht und dies kontrolliert.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 8 DSGDatensicherheit

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