Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 24 DSG

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.

2 In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

3 Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit.

4 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt.

5 Er kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:

  • a.

    ein Grund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorliegt oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;

  • b.

    die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oder

  • c.

    die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.

5bis Der EDÖB kann die Meldung mit dem Einverständnis des Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend den Verantwortlichen.

6 Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

Kurz erklärt

Kommt es zu einem Datenleck mit voraussichtlich hohem Risiko, muss die Firma dies dem EDÖB so rasch als möglich melden. Betroffene Personen muss sie informieren, wenn es zu deren Schutz nötig ist oder der EDÖB es verlangt.

Was heisst das für mich?

Werden Sie über ein Datenleck informiert, ändern Sie betroffene Passwörter und achten Sie auf verdächtige E-Mails und Anrufe.

Beispiel

Nach einem Hackerangriff auf einen Online-Shop sind Kundendaten im Internet aufgetaucht. Der Shop muss den EDÖB informieren und die Kundinnen und Kunden warnen.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 15 DSVMeldung von Verletzungen der Datensicherheit

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.