Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 16 DSV

Modalitäten

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person1. Abschnitt: Auskunftsrecht

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Wer vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangt, ob Personendaten über sie oder ihn bearbeitet werden, muss dies schriftlich tun. Ist der Verantwortliche einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden.

2 Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist.

3 Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.

4 Die Auskunft muss der betroffenen Person in einer verständlichen Form erteilt werden.

5 Der Verantwortliche muss angemessene Massnahmen treffen, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Kurz erklärt

Ein Auskunftsbegehren stellen Sie schriftlich; das ist auch elektronisch möglich, mündlich nur, wenn die Firma einverstanden ist. Die Auskunft erhalten Sie in verständlicher Form, schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen; nach Absprache können Sie die Daten auch vor Ort einsehen. Die Firma muss angemessene Massnahmen treffen, um Sie zu identifizieren, und Sie müssen dabei mitwirken (Art. 25 DSG).

Was heisst das für mich?

Stellen Sie Ihr Auskunftsbegehren schriftlich oder per E-Mail und rechnen Sie damit, dass die Firma Ihre Identität prüft. Diese Prüfung muss angemessen sein.

Beispiel

Sie verlangen per E-Mail Auskunft bei Ihrem Telekomanbieter. Dieser bittet Sie, Ihre Identität zu bestätigen, bevor er Ihnen die Daten schickt.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 25 DSGAuskunftsrecht

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.