Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

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Bonitätsdatenbanken: Was Auskunfteien über Sie speichern

Veröffentlicht: 2. November 2026

Bevor Sie einen Kredit, ein Handyabo, einen Kauf auf Rechnung oder eine Wohnung erhalten, prüfen viele Firmen Ihre Zahlungsfähigkeit (Bonität). Dazu fragen sie bei Wirtschaftsauskunfteien nach. Diese sammeln Angaben aus Betreibungen, Zahlungserfahrungen und öffentlichen Quellen.

Was erlaubt ist

Das Datenschutzgesetz erlaubt Bonitätsprüfungen, setzt aber klare Grenzen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG):

  • keine besonders schützenswerten Daten und kein Profiling mit hohem Risiko,
  • Weitergabe nur an Firmen, die die Daten für einen Vertrag mit Ihnen brauchen,
  • Daten höchstens zehn Jahre alt,
  • nur über volljährige Personen.

So prüfen Sie Ihre Daten

  1. Auskunft verlangen: Schicken Sie den grösseren Auskunfteien ein Auskunftsbegehren. Die Auskunft ist kostenlos (Art. 25 DSG).
  2. Fehler berichtigen lassen: Falsche oder veraltete Einträge – etwa eine bezahlte Rechnung, die noch als offen geführt wird – müssen korrigiert werden (Vorlage). Legen Sie Belege bei.
  3. Bestreitungsvermerk: Lässt sich nicht klären, ob ein Eintrag stimmt, können Sie verlangen, dass er als bestritten gekennzeichnet wird (Art. 32 DSG).

Betreibungsregister

Betreibungen erscheinen im Betreibungsregisterauszug – auch ungerechtfertigte. Haben Sie Rechtsvorschlag erhoben und hat die Gläubigerin nicht innert drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet, können Sie beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben wird (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).

Gut zu wissen

Eine Auskunftei darf Ihnen nicht verbieten, Auskunft zu verlangen, und muss begründen, wenn sie die Auskunft einschränkt (Art. 26 DSG). Reagiert sie nicht, können Sie den EDÖB informieren (Vorlage).

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