Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:

  • a.

    eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;

  • b.

    die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.

2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:

  • a.

    eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;

  • b.

    eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;

  • c.

    Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.

3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

Kurz erklärt

Sie können verlangen, dass falsche Daten berichtigt werden. Vor Gericht können Sie zudem ein Bearbeitungsverbot, ein Verbot der Weitergabe oder die Löschung Ihrer Daten durchsetzen. Lässt sich die Richtigkeit nicht klären, kann ein Bestreitungsvermerk angebracht werden.

Was heisst das für mich?

Falsche Angaben müssen Sie nicht hinnehmen. Für Berichtigung und Löschung gibt es auf mydatenschutz.ch Vorlagen.

Beispiel

Eine Wirtschaftsauskunftei führt eine längst bezahlte Rechnung als offene Betreibung. Sie verlangen die Berichtigung.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.