Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 20 DSV

Umfang des Anspruchs

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:

  • a.

    Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;

  • b.

    Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.

2 Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.

Kurz erklärt

Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung (Art. 28 DSG) umfasst die Daten, die Sie der Firma wissentlich und willentlich zur Verfügung gestellt haben, und die Daten, die sie über Sie und Ihr Verhalten bei der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat. Nicht dazu gehören Daten, die die Firma durch eigene Auswertung daraus erzeugt hat.

Was heisst das für mich?

Sie können also nicht nur Ihre eigenen Eingaben, sondern auch aufgezeichnete Nutzungsdaten herausverlangen – nicht aber die Schlüsse, die die Firma selbst daraus gezogen hat.

Beispiel

Bei einer Fitness-App können Sie Ihr Profil und die von der App aufgezeichneten Trainingsdaten verlangen, nicht aber eine von der App selbst errechnete Einstufung Ihres Fitnesszustands.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 28 DSGRecht auf Datenherausgabe oder -übertragung

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.