Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 15 DSV

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss folgende Angaben enthalten:

  • a.

    die Art der Verletzung;

  • b.

    soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer;

  • c.

    soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten;

  • d.

    soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;

  • e.

    die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, für die betroffenen Personen;

  • f.

    welche Massnahmen getroffen wurden oder vorgesehen sind, um den Mangel zu beheben und die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, zu mindern;

  • g.

    den Namen und die Kontaktdaten einer Ansprechperson.

2 Ist es dem Verantwortlichen nicht möglich, alle Angaben gleichzeitig zu melden, so liefert er die fehlenden Angaben so rasch als möglich nach.

3 Ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffene Person zu informieren, so teilt er ihr in einfacher und verständlicher Sprache mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e–g mit.

4 Der Verantwortliche muss die Verletzungen dokumentieren. Die Dokumentation muss die mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Massnahmen enthalten. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Kurz erklärt

Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss unter anderem die Art der Verletzung, soweit möglich Zeitpunkt, Dauer und Umfang, die Folgen für die Betroffenen, die getroffenen Massnahmen und eine Ansprechperson enthalten. Muss die Firma Sie informieren, teilt sie Ihnen in einfacher und verständlicher Sprache mindestens die Art der Verletzung, die Folgen, die Massnahmen und eine Ansprechperson mit. Jede Verletzung ist zu dokumentieren; die Dokumentation wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt (Art. 24 DSG).

Was heisst das für mich?

Erhalten Sie eine Mitteilung über ein Datenleck, muss daraus hervorgehen, was passiert ist, welche Folgen und Risiken es für Sie hat, was die Firma unternimmt und an wen Sie sich wenden können.

Beispiel

Ein Online-Shop informiert Sie, dass Unbekannte Kundendaten kopiert haben. Die Mitteilung erklärt in einfachen Worten, was geschehen ist, welche Risiken bestehen, was der Shop dagegen unternimmt und wer Ihre Fragen beantwortet.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 24 DSGMeldung von Verletzungen der Datensicherheit

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.