Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.
Art. 13 DSV
Modalitäten der Informationspflicht
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Die Firma muss Sie über die Beschaffung Ihrer Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form informieren (Art. 19 DSG).
Was heisst das für mich?
Eine Datenschutzerklärung, die schwer zu finden oder kaum verständlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie dürfen klare und gut auffindbare Informationen erwarten.
Beispiel
Ein Online-Shop versteckt seine Datenschutzerklärung als langen, ungegliederten Text auf einer Unterseite, die nirgends verlinkt ist. Das ist weder leicht zugänglich noch verständlich.
Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.