Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 13 DSV

Modalitäten der Informationspflicht

2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.

Kurz erklärt

Die Firma muss Sie über die Beschaffung Ihrer Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form informieren (Art. 19 DSG).

Was heisst das für mich?

Eine Datenschutzerklärung, die schwer zu finden oder kaum verständlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie dürfen klare und gut auffindbare Informationen erwarten.

Beispiel

Ein Online-Shop versteckt seine Datenschutzerklärung als langen, ungegliederten Text auf einer Unterseite, die nirgends verlinkt ist. Das ist weder leicht zugänglich noch verständlich.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 19 DSGInformationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.