Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 12 DSV

Verhaltenskodizes und Zertifizierungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein Verhaltenskodex oder eine Zertifizierung einen geeigneten Datenschutz gewährleistet.

2 Der Verhaltenskodex muss vorgängig dem EDÖB zur Genehmigung unterbreitet werden.

3 Der Verhaltenskodex oder die Zertifizierung muss mit einer verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung des Verantwortlichen oder des Auftragsbearbeiters im Drittstaat verbunden werden, die darin enthaltenen Massnahmen anzuwenden.

Kurz erklärt

Personendaten dürfen auch ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein Verhaltenskodex oder eine Zertifizierung einen geeigneten Datenschutz gewährleistet. Ein Verhaltenskodex muss vorher dem EDÖB zur Genehmigung unterbreitet werden, und der Empfänger im Drittstaat muss sich verbindlich und durchsetzbar verpflichten, die Massnahmen anzuwenden.

Was heisst das für mich?

Diese Regel richtet sich an Firmen. Für Sie bedeutet sie: Ein Kodex oder Zertifikat allein genügt nicht – der Empfänger im Ausland muss sich auch verbindlich zur Einhaltung verpflichten.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 16 DSGGrundsätze

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