Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 19 DSG

Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.

2 Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:

  • a.

    die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;

  • b.

    den Bearbeitungszweck;

  • c.

    gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.

4 Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.

5 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2–4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.

Kurz erklärt

Wer Personendaten beschafft, muss die betroffene Person informieren: wer verantwortlich ist, wozu die Daten dienen, wem sie weitergegeben werden und in welche Staaten. Das geschieht meist mit einer Datenschutzerklärung.

Was heisst das für mich?

Sie haben ein Recht zu erfahren, was mit Ihren Daten geschieht – auch wenn die Firma die Daten nicht von Ihnen, sondern von Dritten erhalten hat.

Beispiel

Eine Adresshändlerin verkauft Ihre Adresse an ein Versandhaus. Das Versandhaus muss Sie spätestens nach einem Monat darüber informieren.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 13 DSVModalitäten der Informationspflicht

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.