Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 14 DSV

Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.

Kurz erklärt

Der Verantwortliche muss seine Datenschutz-Folgenabschätzung nach dem Ende der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahre aufbewahren (Art. 22 DSG).

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Behörden. Für Sie bedeutet sie: Auch nach Abschluss einer riskanten Bearbeitung bleibt nachvollziehbar, wie die Risiken für Sie beurteilt wurden.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 22 DSGDatenschutz-Folgenabschätzung

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.