GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 14 DSV
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Der Verantwortliche muss seine Datenschutz-Folgenabschätzung nach dem Ende der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahre aufbewahren (Art. 22 DSG).
Diese Pflicht richtet sich an Firmen und Behörden. Für Sie bedeutet sie: Auch nach Abschluss einer riskanten Bearbeitung bleibt nachvollziehbar, wie die Risiken für Sie beurteilt wurden.
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