Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 16 DSG

Grundsätze

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.

2 Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:

  • a.

    einen völkerrechtlichen Vertrag;

  • b.

    Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;

  • c.

    spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;

  • d.

    Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder

  • e.

    verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.

3 Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.

Kurz erklärt

Daten dürfen ins Ausland gehen, wenn der Bundesrat dem Zielstaat einen angemessenen Datenschutz bescheinigt hat (Liste im Anhang 1 der DSV). Sonst braucht es besondere Garantien, etwa Standardvertragsklauseln.

Was heisst das für mich?

Die Datenschutzerklärung muss Ihnen sagen, in welche Staaten Ihre Daten gehen und mit welchen Garantien.

Beispiel

Ein Schweizer Shop nutzt einen Newsletter-Dienst in den USA: Er braucht dafür eine zulässige Grundlage, etwa eine Zertifizierung des US-Anbieters oder Standardvertragsklauseln.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.