Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 11 DSV

Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.

2 Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:

  • a.

    die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;

  • b.

    die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.

3 Der EDÖB teilt das Ergebnis der Prüfung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.

Kurz erklärt

Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften gelten für alle Unternehmen eines Konzerns (Art. 16 Abs. 2 DSG). Sie müssen dieselben Mindestpunkte wie Datenschutzklauseln enthalten (Art. 9 DSV) sowie Angaben zur Organisation des Konzerns und zu den Massnahmen, mit denen er die Einhaltung sicherstellt. Der EDÖB teilt das Ergebnis seiner Prüfung innert 90 Tagen mit.

Was heisst das für mich?

Diese Regel richtet sich an Konzerne. Für Sie bedeutet sie: Gibt ein internationaler Konzern Ihre Daten an eine Gesellschaft im Ausland weiter, gelten dort dieselben verbindlichen Datenschutzregeln.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 16 DSGGrundsätze

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