Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 10 DSV

Standarddatenschutzklauseln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Gibt der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter Personendaten mittels Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d DSG ins Ausland bekannt, so trifft er angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet.

2 Der EDÖB veröffentlicht eine Liste von Standarddatenschutzklauseln, die er genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat. Er teilt das Ergebnis der Prüfung der Standarddatenschutzklauseln, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.

Kurz erklärt

Gibt eine Firma Personendaten gestützt auf Standarddatenschutzklauseln ins Ausland bekannt (Art. 16 Abs. 2 DSG), muss sie dafür sorgen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese einhält. Der EDÖB veröffentlicht eine Liste der von ihm genehmigten, ausgestellten oder anerkannten Klauseln und teilt das Ergebnis seiner Prüfung innert 90 Tagen mit.

Was heisst das für mich?

Diese Regel richtet sich an Firmen. Für Sie bedeutet sie: Standarddatenschutzklauseln sind ein Weg, wie Ihre Daten rechtmässig zu einem Empfänger im Ausland gelangen dürfen.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 16 DSGGrundsätze

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