Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 8 DSV

Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe mit einem angemessenen Datenschutz werden in Anhang 1 aufgeführt.

2 Bei der Beurteilung, ob ein Staat, ein Gebiet, ein spezifischer Sektor in einem Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  • a.

    die internationalen Verpflichtungen des Staates oder internationalen Organs, insbesondere im Bereich des Datenschutzes;

  • b.

    die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte;

  • c.

    die geltende Gesetzgebung insbesondere zum Datenschutz sowie deren Umsetzung und die einschlägige Rechtsprechung;

  • d.

    die wirksame Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen und des Rechtsschutzes;

  • e.

    das wirksame Funktionieren einer oder mehrerer unabhängiger Behörden, die im betreffenden Staat für den Datenschutz zuständig sind oder denen ein internationales Organ untersteht und die über ausreichende Befugnisse und Kompetenzen verfügen.

3 Der EDÖB wird bei jeder Beurteilung konsultiert. Die Einschätzungen von internationalen Organen oder ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, können berücksichtigt werden.

4 Die Angemessenheit des Datenschutzes wird periodisch neu beurteilt.

5 Die Beurteilungen werden veröffentlicht.

6 Wenn die Beurteilung nach Absatz 4 oder andere Informationen zeigen, dass kein angemessener Datenschutz mehr gewährleistet ist, wird Anhang 1 geändert; dies hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgten Datenbekanntgaben.

Kurz erklärt

Anhang 1 der DSV führt die Staaten, Gebiete, Sektoren und internationalen Organe auf, die einen angemessenen Datenschutz bieten. Beurteilt werden unter anderem Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, Datenschutzgesetzgebung, die wirksame Durchsetzung der Rechte betroffener Personen und unabhängige Datenschutzbehörden; der EDÖB wird jeweils konsultiert. Die Beurteilungen werden periodisch überprüft und veröffentlicht.

Was heisst das für mich?

Diese Regel richtet sich an Behörden und Firmen. Für Sie bedeutet sie: In die Staaten auf dieser Liste dürfen Ihre Daten ohne zusätzliche Garantien bekanntgegeben werden (Art. 16 DSG).

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 16 DSGGrundsätze

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