Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 15 DSG

Pflichten der Vertretung

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

2 Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Kurz erklärt

Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungen der ausländischen Firma und gibt betroffenen Personen Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können.

Was heisst das für mich?

Die Vertretung muss Ihnen sagen, wie Sie Ihre Rechte bei der ausländischen Firma geltend machen können.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.