Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Crashkurs Datenschutzgesetz · Teil 12 von 12

Zusammenfassung und wo Sie Hilfe erhalten

Veröffentlicht: 2. Dezember 2024Aktualisiert: 2. November 2026

Zum Abschluss des Crashkurses fassen wir das Wichtigste zusammen und zeigen, an wen Sie sich wenden können, wenn es Probleme gibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das DSG schützt natürliche Personen und gilt für Private und Bundesorgane; für kantonale und kommunale Behörden gilt kantonales Recht.
  • Eine Einwilligung ist nicht grundsätzlich nötig. Massgebend sind die Grundsätze von Art. 6; die Einwilligung ist einer von mehreren Rechtfertigungsgründen (Art. 31).
  • Unternehmen müssen Sie informieren (Art. 19), Ihre Daten sichern (Art. 8) und schwere Datenpannen dem EDÖB melden (Art. 24).
  • Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 25), Herausgabe (Art. 28), Berichtigung und Löschung (Art. 32) sowie auf Widerspruch (Art. 30 Abs. 2 Bst. b).
  • Für Auslandtransfers braucht es einen angemessenen Schutz oder Garantien (Art. 16 und 17).
  • Werbe-E-Mails und -SMS brauchen in der Regel Ihre vorgängige Einwilligung (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG).

So gehen Sie bei einem Problem vor

  1. Unternehmen direkt anschreiben: Formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich und bewahren Sie eine Kopie auf. Notieren Sie das Datum; für eine Auskunft gilt in der Regel eine Frist von 30 Tagen.
  2. Mahnen: Bleibt eine Antwort aus, setzen Sie eine kurze Nachfrist.
  3. Anzeige beim EDÖB: Bei Verstössen durch Unternehmen oder Bundesorgane können Sie den EDÖB informieren (Art. 49). Er entscheidet selbst, ob er eine Untersuchung eröffnet. Sie sind nicht Partei des Verfahrens (Art. 52 Abs. 2), werden aber über die Schritte und das Ergebnis informiert.
  4. Kantonale Datenschutzaufsicht: Geht es um eine Gemeinde, eine öffentliche Schule oder ein kantonales Amt, ist die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte Ihres Kantons zuständig.
  5. Zivilklage: Um eine Löschung, ein Bearbeitungsverbot oder Schadenersatz durchzusetzen, steht Ihnen der Zivilweg offen (Art. 32 DSG, Art. 28 ff. ZGB). In der Regel beginnt das Verfahren bei der Schlichtungsbehörde.
  6. Strafantrag: Bestimmte vorsätzliche Verstösse, etwa eine falsche Auskunft, sind auf Antrag strafbar (Art. 60–62). Der Antrag ist bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden innert drei Monaten zu stellen, nachdem Sie die Täterschaft kennen (Art. 31 StGB).

Weitere Anlaufstellen

  • Unerwünschte Werbung: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
  • Cyberbetrug und Phishing: Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) sowie bei Schäden die Polizei.
  • Rechtliche Beratung: Anwältinnen und Anwälte, Rechtsschutzversicherungen oder Konsumentenorganisationen.

Ihre Werkzeuge: Auskunft verlangen, Fristen berechnen und Anzeige beim EDÖB.

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