Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 7 DSV

Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen, die dem Auftragsbearbeiter erlaubt, die Datenbearbeitung einem Dritten zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.

2 Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Dritter. Der Verantwortliche kann Widerspruch gegen diese Änderung erheben.

Kurz erklärt

Ein Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen (Art. 9 DSG). Diese Genehmigung kann für einen bestimmten Fall oder allgemein erteilt werden. Bei einer allgemeinen Genehmigung muss der Auftragsbearbeiter jede geplante Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Dritter melden, und der Verantwortliche kann widersprechen.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft das Verhältnis zwischen Firmen und ihren Dienstleistern. Für Sie bedeutet sie: Ihre Daten dürfen nicht ohne Wissen der verantwortlichen Firma an weitere Unterauftragnehmer gelangen.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 9 DSGBearbeitung durch Auftragsbearbeiter

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.