Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 6 DSV

Bearbeitungsreglement von Bundesorganen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Datensicherheit

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie:

  • a.

    besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten;

  • b.

    ein Profiling durchführen;

  • c.

    nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c DSG Personendaten bearbeiten;

  • d.

    Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen Personendaten zugänglich machen;

  • e.

    Datenbestände miteinander verknüpfen; oder

  • f.

    mit anderen Bundesorganen zusammen ein Informationssystem betreiben oder Datenbestände bewirtschaften.

2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.

3 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater zur Verfügung stellen.

Kurz erklärt

Bundesorgane müssen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, unter anderem wenn sie besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, ein Profiling durchführen, Daten anderen Stellen zugänglich machen oder Datenbestände miteinander verknüpfen. Das Reglement ist regelmässig zu aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater zur Verfügung zu stellen.

Was heisst das für mich?

Diese Pflicht betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Bearbeitet eine Bundesstelle heikle Daten über Sie, muss sie intern geregelt haben, wie das geschieht und kontrolliert wird.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.