Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals.

3 Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

4 Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

5 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

Kurz erklärt

Die Gebühren des EDÖB richten sich nach dem Zeitaufwand: 150 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion des Personals. Für aussergewöhnlich umfangreiche, schwierige oder dringliche Dienstleistungen sind Zuschläge bis 50 Prozent möglich, bei kommerzieller Weiterverwendung bis 100 Prozent.

Was heisst das für mich?

Gebühren fallen nur für bestimmte Leistungen an, etwa die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln oder Beratungen (Art. 59 DSG). Eine Anzeige beim EDÖB gehört nicht dazu.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 59 DSGGebühren

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