Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

  • a.

    die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;

  • b.

    die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;

  • c.

    die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;

  • d.

    vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;

  • e.

    Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

Kurz erklärt

Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für bestimmte Leistungen, etwa für Stellungnahmen zu Verhaltenskodizes oder die Genehmigung von Standardvertragsklauseln.

Was heisst das für mich?

Eine Anzeige beim EDÖB ist für Sie als betroffene Person kostenlos.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 44 DSVGebühren

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.