Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.
Art. 43 DSV
Verhaltenskodizes
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, teilt er in seiner Stellungnahme mit, ob der Kodex die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 5 DSG erfüllt. Hält sich eine Firma an einen solchen Kodex, kann sie unter diesen Voraussetzungen auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten.
Was heisst das für mich?
Diese Regel richtet sich an Branchenverbände und Firmen. Für Sie hat sie keine direkten Folgen.
Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.