Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 42 DSV

Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung.

2 Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.

Kurz erklärt

Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die Angaben nach Art. 12 Abs. 2 DSG und Art. 31 Abs. 2 DSV und wird im Internet veröffentlicht. Nicht veröffentlicht werden die Einträge zu erst geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten.

Was heisst das für mich?

Im öffentlichen Register können Sie nachsehen, welche Daten Bundesstellen zu welchem Zweck bearbeiten (Art. 56 DSG).

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 56 DSGRegister

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