GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
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2 Der EDÖB lädt das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Art. 41 DSV
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2 Der EDÖB lädt das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.
Bevor der EDÖB einem Bundesorgan anordnet, Massnahmen zur Datensicherheit nach Art. 8 DSG zu treffen, lädt er das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein.
Diese Regel betrifft die Zusammenarbeit von Bundesbehörden. Für Sie hat sie keine direkten Folgen.
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.