Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 41 DSV

Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

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2 Der EDÖB lädt das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.

Kurz erklärt

Bevor der EDÖB einem Bundesorgan anordnet, Massnahmen zur Datensicherheit nach Art. 8 DSG zu treffen, lädt er das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft die Zusammenarbeit von Bundesbehörden. Für Sie hat sie keine direkten Folgen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.