Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Der EDÖB kommuniziert mit dem Bundesrat über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Diese oder dieser leitet die Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert an den Bundesrat weiter.

2 Der EDÖB reicht Berichte zuhanden der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste ein.

Kurz erklärt

Der EDÖB verkehrt mit dem Bundesrat über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die oder der seine Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert weiterleitet. Berichte an die Bundesversammlung reicht er über die Parlamentsdienste ein.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft die Organisation des EDÖB. Für Sie bedeutet sie: Die Berichte des EDÖB gelangen unverändert an den Bundesrat.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 43 DSGWahl und Stellung

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