Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 37a DSV

Abschluss und Änderung von Absichtserklärungen

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Der EDÖB erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die von ihm abgeschlossenen und geänderten Absichtserklärungen über seine Zusammenarbeit mit ausländischen Datenschutzbehörden.

Kurz erklärt

Der EDÖB berichtet dem Bundesrat jährlich über die Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit mit ausländischen Datenschutzbehörden, die er abgeschlossen oder geändert hat.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft die Organisation des EDÖB. Für Sie hat sie keine direkten Folgen.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.