Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 43 DSG

Wahl und Stellung

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter1. Abschnitt: Organisation

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte).

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

3 Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG). Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers.

3bis Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung.

4 Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet.

5 Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an.

6 Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG.

Kurz erklärt

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB. Der EDÖB ist unabhängig und keiner Behörde unterstellt.

Was heisst das für mich?

Die Aufsicht über den Datenschutz ist unabhängig von Bundesrat und Verwaltung.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 36 DSVSitz und ständiges Sekretariat
  2. Art. 37 DSVKommunikationsweg

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.