Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
Art. 35 DSV
Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
GesetzestextStand: 1. Dezember 2025
Quelle: Amtliche Fassung auf Fedlex
Kurz erklärt
Bearbeitet ein Bundesorgan Personendaten gleichzeitig für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung oder Statistik und für einen anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken.
Was heisst das für mich?
Diese Regel betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Nutzt eine Bundesstelle Ihre Daten zugleich für einen anderen Zweck, kann sie sich dafür nicht auf die Erleichterungen für Forschung und Statistik berufen.
Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus
Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.