Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 34 DSV

Evaluationsbericht

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane4. Abschnitt: Pilotversuche

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.

2 Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.

Kurz erklärt

Das zuständige Bundesorgan legt den Entwurf des Evaluationsberichts zum Pilotversuch zuerst dem EDÖB zur Stellungnahme vor und reicht den Bericht dann zusammen mit dieser Stellungnahme dem Bundesrat ein (Art. 35 DSG).

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Auch die Auswertung eines Pilotversuchs wird vom EDÖB begutachtet.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 35 DSGAutomatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.