1 Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.
2 Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.
Art. 34 DSV
1 Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.
2 Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.
Das zuständige Bundesorgan legt den Entwurf des Evaluationsberichts zum Pilotversuch zuerst dem EDÖB zur Stellungnahme vor und reicht den Bericht dann zusammen mit dieser Stellungnahme dem Bundesrat ein (Art. 35 DSG).
Diese Regel betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Auch die Auswertung eines Pilotversuchs wird vom EDÖB begutachtet.
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