Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 39 DSG

Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:

  • a.

    die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;

  • b.

    das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

  • c.

    die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und

  • d.

    die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2 Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.

Kurz erklärt

Bundesbehörden dürfen Daten für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn sie die Daten so bald wie möglich anonymisieren und die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf Personen zulassen.

Was heisst das für mich?

Aus Statistiken des Bundes dürfen Sie nicht identifizierbar sein.

Ausführungsbestimmungen in der Datenschutzverordnung (DSV)

  1. Art. 35 DSVDatenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.