Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 33 DSV

Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane4. Abschnitt: Pilotversuche

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.

2 Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

  • a.

    eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;

  • b.

    einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;

  • c.

    eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;

  • d.

    eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;

  • e.

    den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;

  • f.

    die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.

3 Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.

6 Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.

Kurz erklärt

Für einen Pilotversuch muss das Bundesorgan darlegen, wie es die Voraussetzungen von Art. 35 DSG einhält, und den EDÖB unter Beilage der nötigen Unterlagen zur Stellungnahme einladen. Die Stellungnahme des EDÖB wird dem Antrag an den Bundesrat beigelegt; die Bearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Der EDÖB nimmt zu jedem Pilotversuch Stellung, bevor der Bundesrat darüber entscheidet.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 35 DSGAutomatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.