Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 35 DSG

Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

GesetzestextStand: 7. Juli 2025

1 Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn:

  • a.

    die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;

  • b.

    ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen; und

  • c.

    für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.

2 Er holt vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.

3 Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

4 Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.

Kurz erklärt

Der Bundesrat kann neue automatisierte Bearbeitungen besonders schützenswerter Daten in Pilotversuchen erlauben, bevor das nötige Gesetz in Kraft ist – unter strengen Voraussetzungen und befristet.

Was heisst das für mich?

Pilotversuche sind befristet und müssen ausgewertet werden.

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.