Datenschutz für Privatpersonen in der Schweiz

Art. 32 DSV

Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane4. Abschnitt: Pilotversuche

GesetzestextStand: 1. Dezember 2025

Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a.

    Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen.

  • b.

    Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone.

  • c.

    Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert, dass die Personendaten im Abrufverfahren zugänglich sind.

Kurz erklärt

Ein Pilotversuch, bei dem ein Bundesorgan Daten vor Inkrafttreten eines Gesetzes automatisiert bearbeitet (Art. 35 DSG), gilt als unentbehrlich, wenn technische Neuerungen erst evaluiert, bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erst geprüft werden müssen oder die Daten im Abrufverfahren zugänglich sein sollen.

Was heisst das für mich?

Diese Regel betrifft Bundesorgane. Für Sie bedeutet sie: Der Bund darf heikle Datenbearbeitungen nur unter engen Voraussetzungen erproben, bevor ein Gesetz sie vorsieht.

Führt diese Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) aus

  1. Art. 35 DSGAutomatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Erläuterung von mydatenschutz.ch in einfacher Sprache – keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Gesetzestext.